Lieferrechtsarten

Auch nach der Anpassung des Mengen – und Preissystems in Folge der jüngsten Zuckermarktordnungsreform bilden die Lieferrechte die Basis und Grundvoraussetzung für den süddeutschen Zuckerrübenanbau. Ohne Lieferrechte können keine Rüben an Südzucker geliefert werden.

Verändert wurde das Lieferrechtssystem allerdings dahingehend, dass seit 2017 Ausnutzungsgrade gelten. Zielgröße ist hier aktuell eine Lieferrechtsausnutzung zwischen 125 und 140 %. Diese Prozentsätze bzw. Ausnutzungsgrade hängen von den aktuell gegebenen Rahmenbedingungen, insbesondere den Fabrikstrukturen, ab. Das bedeutet, dass bei Änderung dieser Rahmenbedingungen bzw. Strukturen ggf. auch die Ausnutzungsgrade angepasst werden müssen. Bei hohen Ausnutzungsgraden kann auch mit einer geringen Lieferrechtsmenge ein umfangreicher Rübenanbau erfolgen; je niedriger die Ausnutzungsgrade, desto wichtiger wird dann allerdings wieder eine gute Lieferrechts-Grundausstattung.

Lieferrecht „A“

Die Südzuckeranteile „A“ wurden 1956 ausgegeben; mit ihnen sind 15 t (150 dt) Lieferrecht garantiert.

Lieferrecht „B“

Um die Beteiligungen der SZVG an der Südzucker AG aufzustocken, erwarb die SZVG neue Aktienpakete. Die Südzuckeranteile „B“ wurden als Miteigentumsanteil jedes einzelnen durch die 10-Pfennig-Aktion von 1965 bis 1982 erworben. Sie sind mit einem Lieferrecht von 0,75 t (7,5 dt) verbunden.

Franken-Darlehen I / 1977; Lieferrecht „O“

Im Rahmen des Franken-Darlehens I/1977 wurde pro 1,50 DM Darlehen 1,33 t (13,3 dt) Lieferrecht „O“ ausgegeben.

Lieferrecht „Q“

Ab 1999 wurde das Lieferrecht Q ausgegeben, um eine vollständige Abdeckung bis zur damaligen Quote zu ermöglichen. Mit dem Darlehen Q sind 0,10 t (1 dt) Lieferrecht je Anteil verbunden.

Lieferrecht „M“

Zur Abdeckung der ehemaligen Garantiemenge wurde das Lieferrecht M ausgegeben. Mit dem Lieferrecht M sind 0,10 t (1dt) Lieferrecht je Anteil verbunden. Der Zeichnungsbetrag beläuft sich auf 50€ pro Tonne.

Lieferrecht „E“

Im Jahr 2006 hatten alle Rübenanbauer die Möglichkeit, Lieferrecht E zu zeichnen und damit das Recht zur Erzeugung von Ethanolrüben zu erwerben. Die Ethanol-Lieferverträge wurden zunächst auf fünf Jahre abgeschlossen. 2011 endete die fünfjährige Lieferpflicht; ein Anbau von Ethanolrüben blieb für Anbauer mit Lieferrecht E aber weiterhin möglich. Mit dem Wegfall der Quote im Zuge der letzten Marktordnungsreform wurde das Lieferrecht E den anderen Lieferrechtsarten gleichgestellt und ist damit jetzt Teil der Basismenge. Insofern erfolgt auch keine separate Ausweisung und Behandlung von Lieferrecht E mehr. So kann Lieferrecht E seit dem Anbaujahr 2017 auch nicht mehr unabhängig von anderen Zeichnungen und auch nicht mehr über das Stammwerk des Inhabers hinaus übertragen werden. Mit dem Lieferrecht E ist 1 t Lieferrecht je Anteil verbunden.

Alle anderen Zeichnungen sind nicht mit Lieferrechten verbunden. Dazu zählen das Frankendarlehen II/1982, das Südzuckerdarlehen und angesparte Absicherungs- und Rücklagemittel (A+R-Mittel) sowie das Restrübengeld.

Treuhand- „Absicherungs- und Rücklagenfonds“

Seit der Ernte 2000 werden von den Rübenanbauern der Südzucker AG Gelder für den „Absicherungs- und Rücklagenfonds“ an die SZVG abgeführt. Diese Mittel dienen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Mehrheitsbeteiligung an der Südzucker AG. Im Falle einer Kapitalerhöhung werden die A+R-Guthaben des einzelnen Anbauers zur Aufstockung seiner Südzuckeranteile verwendet.